Allgemeine Geschäftsbedingungen 2024

 

 

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES PAUSCHALREISEVERTRAGS 

Diese allgemeinen Bedingungen stellen, zu- sammen mit der im Katalog bzw. im separaten Reiseprogramm enthaltenen Beschreibung der Pauschalreise, dem Kostenvoranschlag und der Buchungsbestätigung der vom Touristen/ Reisenden angeforderten Leistungen, einen festen Bestandteil des Reisevertrags dar. Durch die Unterzeichnung des Vertragsvorschlags zum Kauf einer Pauschalreise, bestätigt der Tourist/ Reisende, dass er - was ihn und alle anderen Personen, für die er die Pauschalreise bucht, betrifftden aus den oben angeführten Be- standteilen bestehenden Reisevertrag gelesen hat und annimmt. 

 

1. RECHTSQUELLEN 

Der Verkauf von Pauschalreisen, die sowohl im Inland als auch im Ausland zu erbringende Leistungen umfassen, unterliegt dem Gesetzes- vertretenden Dekret Nr. 79 vom 23. Mai 2011 (dem „Tourismuskodex“) - (Art. 32-51nonies) - und seinen nachfolgenden Änderungen, sowie der EU-Richtlinie 2015/2032 für Pauschalreisen gemäß ihrer Umsetzung durch das Gesetzesvertretende Dekret 62/2018, das Änderungen am Tourismuskodex angebracht hat. 

 

2. DEFINITIONEN 

Zum Zwecke dieses Vertrags werden folgende Begriffe definiert:

 a) Reiseveranstalter: Unter- nehmer, der die Reise organisiert, indem er die einzelnen Elemente miteinander kombiniert und sie dem Touristen direkt oder über bzw. zusammen mit einem anderen Unternehmer verkauft oder anbietet; 

b) Vermittler: ein anderer Unternehmer als der Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen anbietet und verkauft; 

c) Reisender: jede Person, die beabsichtigt, einen Pauschalreisevertrag abzuschließen oder auf der Grundlage eines solchen Vertrags dazu berechtigt ist, zu reisen;

 d) Katalog: die eine - wie unter nachfolgendem Art. 4 definierte - Pauschalreise betreffenden Informationen, die auf der Internetseite www.girolibero.com/de bzw. in anderen Unterlagen oder Mitteilungen von Girolibero enthalten sind; 

e) Kostenvoranschlag: das Dokument oder die Mitteilung, durch die Girolibero dem Kunden infolge seiner diesbezüglichen Anfrage den Preis der gewählten Pauschalreise mitteilt; 

f) „Unternehmer“ jede natürliche 

oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt. 

 

3. DEFINITION DES BEGRIFFS PAUSCHALREISE 

Pauschalreisen werden definiert als eine Reise oder ein Urlaub, welche eine Kombination von zumindest zwei der folgenden Reiseleistungen beinhalten: (I) die Beförderung von Personen; (II) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und die nicht im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen erfolgt; (III) die Autovermietung 

oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne der Ministerialverordnung vom 28. April 2008 oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung Nr. 2 vom 16. Januar 2013; und (IV) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c sowie keine Finanz- oder Versicherungsdienstleistung bzgl. derselben Reise oder desselben Urlaubs ist. Eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise ist eine Pauschalreise, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 

a) Diese Leistungen werden von einem Unter- nehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt; 

b) diese Leistungen werden unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden: 

 

b.1) in einer einzigen Ver- triebsstelle erworben und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt; 

b.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt; 

b.3) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft; 

b.4) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt oder von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei denen der Name des Reisenden, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird (Art. 33, Buchstabe c) des Tourismuskodex). 

 

Der Reisende hat das Recht, eine Kopie des (im Sinne und nach den Modalitäten des Art. 36 des Touristenkodex verfassten) Pauschalreisevertrags zu erhalten. Diese Kopie kann dem Reisenden auch in digitaler Form ausgehändigt werden. 

Der Vertrag stellt die Grundlage für die Sicherung durch den unter Art. 20 beschriebenen Garantiefond dar. 

 

4. INFORMATIONSPFLICHT - DATENBLATT - INFORMATIONSFORMULAR
Während der Vorvertragsphase wurde dem Reisenden das im Art. 34 Komma 1 des Tourismuskodex beschriebene und entsprechend der dem Tourismuskodex beiliegenden Muster verfasste Informationsformular zur Verfügung gestellt. Das Datenblatt wird in der Fußnote dieses Vertrags angeführt. 

 

5. BUCHUNGEN 

Buchungsanfragen sind auf dem zu diesem Zweck vorgesehenen, gegebenenfalls elektroni- schen Vertragsformular einzureichen. Dieses ist vollständig auszufüllen und vom Reisenden zu unterschreiben, auch mit digitaler Signatur bzw. durch Ausfüllen.
Die Annahme der Buchung ist erst dann als bestätigt und der Vertrag als abgeschlossen zu betrachten, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden oder dem Reisevermittler auch auf elektronischem Wege eine diesbezügliche Bestätigung schickt. Die nicht in den Vertragsunterlagen, in den Broschüren oder in anderen schriftlichen Mitteilungen enthaltenen Informationen zur Pauschalreise werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter - auch per E-Mail rechtzeitig vor Reisebeginn geliefert (Art. 34 und 36 des Tourismuskodex). Besondere Wünsche oder Bedürfnisse bezüglich der Erbringung und/ oder Durchführung einiger zur Pauschalreise gehörender Leistungen, einschließlich eventueller Hilfeleistungen am Flughafen für Reisende mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit sowie besonderer Mahlzeiten an Bord oder in der Unterkunft, sind bei der Buchungsanfrage mitzuteilen und ausdrücklich zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu vereinbaren. 

 

6. ZAHLUNGEN 

Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 25% des Gesamtbetrags zu leisten. Der Restbetrag ist 45 Tage vor dem Abreisedatum bzw. bei der Buchung zu bezahlen, falls diese in den 45 Tagen vor der Abreise erfolgt. Die Nichtbezahlung der oben genannten Beträge zu den festgelegten Zeiten hat im Sinne von Art. 1456 ZGB die rechtmäßige Auflösung des Vertrags zur Folge. 

 

7. PREIS 

Der Preis der Pauschalreise wird bezugnehmend auf den Kostenvoranschlag und beschränkt auf den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum im Vertrag festgelegt. 

Im Sinne des Art. 39 des Tourismuskodex kann der Preis bis 20 Tage vor dem Reisebeginn nachgebessert - erhöht oder gesenkt - werden, und zwar ausschließlich aufgrund von Änderungen der: 

• Transportkosten wegen Erhöhungen der Treibstoff- oder anderer Energiepreise; 

• Gebühren und Steuern auf einige in der Pauschalreise enthaltene Reiseleistungen, die von Dritten, die nicht direkt in die Durchführung der Pauschalreise verwickelt sind, erhoben werden, wie etwa Flughafengebühren, Landegebühren, Ein- und Ausschiffungs- gebühren; 

• auf die betreffende Pauschalreise anwendbaren Wechselkurse. 

Was diese Änderungen betrifft, wird auf den Wechselkurs und die oben genannten Kosten Bezug genommen, die am Datum der Programmveröffentlichung (siehe Datenblatt) bzw. am Datum der oben genannten eventuellen Aktualisierungen gelten. 

Auf jeden Fall darf der Preis in den 20 Tagen vor der Abreise nicht erhöht werden und die Erhöhung nicht mehr als 8% des ursprünglichen Betrags betragen. Der Preis besteht aus: 

a) Anmelde- oder Sachbearbeitungsgebühr;
b) Teilnahmegebühr: im Katalog oder im Kostenvoranschlag der Pauschalreise genannt;
c) Flughafen- oder Hafengebühren und -steuern; d) Verwaltungs- und Sachbearbeitungskosten des Reiseveranstalters und/oder Vermittlers. 

Der Preis der mittels Voucher verkauften zusätzlichen Reiseleistungen umfasst alle Vermittlungsgebühren und Verwaltungs- und Sachbearbeitungskosten des Reiseveranstalters und/oder Vermittlers. 

 

8. ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE UND RÜCKTRITT 

A. Änderung der Pauschalreise 

Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, einseitig die Vertragsbedingungen - nicht den Preis - zu verändern, wenn diese keine einschneidenden Änderungen darstellen. Die Änderungen werden dem Reisenden auf klare und präzise Weise über ein dauerhaftes Mittel, wie etwa eine E-Mail, mitgeteilt. 

Sollte der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler es vor Reisebeginn für notwendig befinden, wichtige Merkmale der unter Art. 34, Komma 1, Buchstabe a) beschriebenen Reiseleistungen auf einschneidende Weise zu ändern oder die unter Art. 36, Komma 5, Buchstabe a) beschriebenen spezifischen Anforderungen nicht erfüllen können oder beabsichtigen, den Preis der Pauschalreise um mehr als 8% zu erhöhen, hat er dies umgehend schriftlich - auch per E-Mail - dem Reisenden mitzuteilen und dabei die Art der Änderung sowie die damit zusammenhängende Preisänderung anzugeben. Innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung muss der Reisende den Reiseveranstalter wissen lassen, ob er die vorgeschlagene Änderung annehmen oder vom Vertrag zurücktreten will. In diesem Fall zahlt er keine Stornogebühren und kann die Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlungen fordern. Die Rückerstattung erfolgt ohne ungerechtfertigte Verspätung und auf jeden Fall innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Rücktrittsdatum. 

Ohne ausdrückliche Mitteilung vonseiten des Reisenden wird der vom Reiseveranstalter eingebrachte Vorschlag als angenommen betrachtet. 

 

B. Rücktritt des Reisenden 

Treten am Zielort oder in der nächsten Umgebung desselben unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände ein, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung der Personen zum Zielort zur Folge haben, hat der Reisende das Recht, vor dem Antritt der Reise vom Vertrag zurückzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen. In diesem Fall hat er das Recht, alle für die Pauschalreise geleisteten Anzahlungen vollständig zurückerstattet zu bekommen, nicht aber das Recht auf zusätzliche Vergütungen. Eine eventuell vonseiten des Reisenden auftretende Unmöglichkeit, die Pauschalreise anzutreten, verleiht diesem kein Recht auf Rücktritt ohne Stornogebühren, da er sich gegen dieses finanzielle Risiko durch den Abschuss einer spezifischen Reiserücktrittsver- sicherung hätte schützen können. 

Außerhalb der ausdrücklich in diesem Artikel genannten hypothetischen Fälle, hat der Reisende vor dem Antritt der Reise jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wobei er - unabhängig von der unter Art. 6 geleisteten Anzahlung - die im Folgenden angegeben Stornogebühren sowie die individuellen Sach- bearbeitungskosten zu bezahlen hat. Im Fall von vor der Reise bestehenden Gruppen werden diese Beträge von Mal zu Mal bei der Unter- zeichnung des Vertrags festgelegt.

 

C. Stornogebühren 

Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er immer die anfallenden Sachbearbeitungskosten in Höhe von 30 € pro Person zu bezahlen.

 

Im Sinne des Art. 41, Komma 2 des Touris- muskodex werden folgende Stornogebühren vereinbart (die Berechnung der Tage berücksichtigt nicht den Tag des Rücktritts selbst, dessen schriftliche Mitteilung an einem Werktag vor dem Reiseantritt eingehen muss):

  • 20% bis 30 Tagen vor dem Reiseantritt
  • 25% zwischen 29 und 21 Tagen vor dem Reiseantritt
  • 50% zwischen 20 und 14 Tagen vor dem Reiseantritt
  • 80% zwischen 13 und 6 Tagen vor dem Reiseantritt
  • 100% von 5 Tagen bis dem Anreisetag oder Nichterscheinen

 

Stornogebühren für Rad- und Schiffstouren

  • 20% bis 84 Tagen vor dem Reiseantritt

  • 40% zwischen 83 und 42 Tagen vor dem Reiseantritt
  • 60% zwischen 41 und 28 Tagen vor dem Reiseantritt

  • 90% zwischen 27 und 1 Tage vor dem Reiseantritt
  • 100% bei Nichtantritt der Reise

Dieselben Beträge sind auch von Reisenden zu bezahlen, die die Reise aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Papieren oder Ausreisege- nehmigungen nicht antreten können. Findet der Reisende sich nicht an der gebuchten Unterkunft/beim gebuchten Schiff ein bzw. beschließt er, eine bereits angetretene Reise oder einen bereits begonnenen Aufenthalt abzubrechen, hat er kein Recht auf Vergütung.

 

Die Annullierung der Reise vonseiten des Reisenden ist nur gültig, falls sie in schriftlicher Form mitgeteilt wurde.

Pauschalreisen mit inbegriffener Flug- oder Zugreise:
Wurde das Flug- bzw. Zugticket bereits ausgestellt, so werden die Stornogebühren ausgehend vom Urlaubsbetrag berechnet, von dem die Kosten des Tickets abgezogen wurden. Letztere werden zur Gänze in Rechnung gestellt.

 

D. Annullierung vonseiten des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und erstattet dem Reisenden die für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen vollständig zurück, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen zusätzlichen Schadenersatz zu zahlen, wenn: 

 

(I) die vom Vertrag vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und der Reiseveranstalter dem Reisenden seinen Rücktritt vom Vertrag innerhalb der vertraglich festgelegten Frist und auf jeden Fall nicht später als zwanzig Tage vor dem Antritt einer mehr als sechs Tage dauernden Pauschalreise, sieben Tage vor dem Antritt einer zwischen zwei und sechs Tagen dauernden Pauschalreise und achtundvierzig Stunden vor dem Antritt einer weniger als zwei Tage dauernden Pauschalreise mitteilt; 

 

(II) der Reiseveranstalter aufgrund von unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umständen nicht imstande ist, den Vertrag durchzuführen und dem Reisenden seinen Rücktritt ohne ungerechtfertigte Verzögerung vor dem Beginn der Pauschalreise mitteilt. Im Fall von Annullierungen aus anderen Gründen als den oben angeführten, erstattet der annullierende Reiseveranstalter dem Reisenden einen Betrag zurück, der doppelt so hoch ist wie der von diesem gezahlte und effektiv vom Reiseveranstalter über den Reisevermittler einkassierte Betrag. Der zurückerstattete Betrag ist nie mehr als doppelt so hoch wie die Beträge, die der Reisenden gemäß der unter diesem Artikel vorgesehenen Stornogebühren am selben Datum schulden würde, falls er die Pauschalreise annullieren würde.

 

E. Rücktritt von im Fernabsatz geschlossenen
VerträgenIm Sinne des Art. 41, Komma 7 des Tourismuskodex hat der Reisende im Fall von im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (wie unter Art. 45 des Gesetzesvertretenden Dekrets 206/2005 - Verbraucherkodex definiert) das Recht, innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung ohne Stornogebühren und ohne einen Grund für seinen Rücktritt angeben zu müssen, vom Vertrag zurücktreten.


Im Fall von Buchungen, die in den 20 Tagen vor der Abreise getätigt werden, steht dem Reisenden das in diesem Absatz beschriebene Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn er keine deutliche Preisermäßigung - im Vergleich zu den aktuell geltenden (aus der in der vorvertraglichen Phase ausgehändigten Informations- broschüre ersichtlichen) Angebotengenossen hat. Steht dem Reisenden das Rücktrittsrecht bzgl. einer in den 20 Tagen vor der Abreise im Fernabsatz abgeschlossenen Buchung zu, so unterliegt der Rücktritt keinen Stornogebühren. Dennoch kann der Reisende dazu verpflichtet sein, dem Reiseveranstalter eventuelle, die gebuchte Pauschalreise betreffende und von diesem bereits bezahlte Beträge (z.B. für die Buchung von Flügen) zu bezahlen.

 

9. ÄNDERUNG DER BUCHUNG 

Für jede Änderungsanfrage, egal welcher Art, einer bereits bestätigten Buchung werden 30 € pro Person zur Deckung der Sachbearbeitungskosten in Rechnung gestellt. 

Die vom Reisenden nach der Buchungsbestätigung mitgeteilten Änderungs- wünsche sind für den Reiseveranstalter nicht zwingend, wenn er sie nicht erfüllen kann. 

 

10. ÄNDERUNGEN NACH DER ABREISE 

Ist es dem Reiseveranstalter nach der Abreise aus irgendwelchen Gründen, die nicht auf den Reisenden zurückführbar sind, nicht möglich, einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen zu erbringen, so ist er dazu verpflichtet, ohne Preiszuschläge zu Lasten des Reisenden alternative Lösungen anzubieten oder dem Reisenden die Preisdifferenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen und den effektiv erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 

Falls keine alternative Lösung möglich sein soll- te bzw. die vom Reiseveranstalter vorgeschlagene Lösung vom Reisenden aus gerechtfertigten Gründen abgelehnt wird, stellt der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Preiszuschlag ein mit dem ursprünglich für die Heimreise 

oder die Beförderung an einen anderen, zuvor vereinbarten Ort vorgesehen Transportmittel gleichwertiges Transportmittel (je nach Verfügbarkeit und verfügbaren Plätzen desselben) zur Verfügung und erstattet ihm die Preisdifferenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen und den effektiv bis zum Antritt der vorzeitigen Heimreise erbrachten Leistungen zurück. 

 

11. ABTRETUNG DER PAUSCHALREISE AN EINE ANDERE PERSON
Der Reisende hat das Recht, auf seine Pauschal- reise zu verzichten und sie an eine andere Person abzutreten, sofern: 

a) der Reiseveranstalter mindestens 7 Tage
vor dem festgelegten Abreisedatum schriftlich darüber informiert wird und zugleich die Personalien der an die Stelle des Reisenden tretenden Person erhält; 

b) die an die Stelle des Reisenden tretende Person alle Bedingungen erfüllt, die laut Art. 38 des Tourismuskodex zur Nutzung der Reiseleistungen notwendig sind, insbesondere jene, die den Reisepass, die vorgesehenen Visa und die ärztlichen Bescheinigungen betreffen. 

c) dieselben oder ersatzweise andere Reiseleistungen nach dem Abtritt erbracht werden können; 

d) dem Reiseveranstalter alle aufgrund der Abtretung anfallenden Sachbearbeitungskosten bezahlt werden, deren Betrag dem Abtreten- den vor der Abtretung mitgeteilt wird; 

Der Abtretende und der Übernehmer haften gemeinsam für die Bezahlung des Restbetrags sowie der unter Buchstabe d) dieses Artikels vorgesehenen Beträge. 

 

12. PFLICHTEN DER REISENDEN 

Im Laufe der Verhandlungen und auf jeden Fall vor Abschluss des Vertrags erhalten italienische Staatsbürger schriftlich allgemeine Informationen - auf dem Stand des Kostenvoranschlagdatums - bzgl. der gesundheitlichen Anforderungen und der für die Ausreise notwendigen Papiere . Ausländische Staatsbürger finden die entsprechenden Informationen über die diplomatischen Vertretungen ihres Landes in Italien und/oder über die jeweiligen offiziellen Informationskanäle. 

Auf jeden Fall sind die Reisenden dazu verpflichtet, vor der Abreise bei den zuständigen Behörden zu überprüfen, ob diese Informationen noch dem aktuellen Stand entsprechen und ihre Reisepapiere entsprechend anzupassen. Erfolgt diese Kontrolle nicht, so haften weder der Reise- veranstalter noch der Reisevermittler für den Nichtantritt eines oder mehrerer Reisende. 

Die Reisenden sind dazu verpflichtet, einen Reisepass oder einen anderen, für alle auf der Reiseroute vorgesehenen Länder gültigen Ausweis sowie die eventuell erforderlichen Reise- und Durchreisevisa und die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen mitzunehmen. Außerdem haben sie sich an die Regeln der normalen Um- und Vorsicht zu halten sowie an die spezifischen Regeln, die in den Zielländern der Reise gelten, an alle vom Reiseveranstalter gelieferten Informationen und an die die Pauschalreise betreffenden Regelungen und Verwaltungs- bzw. Gesetzesverordnungen. 

Um die soziale, politische und sanitäre Sicherheit bzw. andere nützliche Informationen bzgl. der Zielländer und damit die objektive Nutzbarkeit der erworbenen oder zu erwerbenden Leistungen zu beurteilen, hat der Reisende bei den dafür zuständigen Behörden offizielle allgemeine Informationen einzuholen. 

Jene Informationen sind nicht in den Katalogen und/oder in den vom Reiseveranstalter gelieferten Unterlagen enthalten, da diese im Sinne des Art. 34 des Tourismuskodex nur allgemeine Beschreibungen enthalten und
keine Informationen, die sich im Laufe der Zeit verändern könnten. Letztere sind deshalb vom Reisenden einzuholen. Wird der gewählte Zielort am Buchungsdatum von den offiziellen institutionellen Informationskanälen als unsicheres Urlaubsziel eingestuft, so hat der Reisende, falls er zu einem späteren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten sollte, nicht das Recht, sich zum Zwecke der Befreiung von oder der Reduzierung der Stornogebühren, auf die Nichterfüllung der mit den Sicherheitsbedingungen im Zielland zusammenhängenden Vertragsklausel zu berufen. 

Der Reisende verpflichtet sich, dem Reiseveranstalter bei der Buchung schriftlich eventuelle be- sondere Anfragen und Bedürfnisse mitzuteilen, die Gegenstand spezifischer Vereinbarungen bzgl. der Reise werden können, falls sie durchführbar sind. Der Reisende verpflichtet sich zudem, den Reiseveranstalter und den Vermittler immer über eventuelle besondere Bedürfnisse oder Umstände (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich Schwangerschaft, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderung) in Kenntnis zu setzen und die Anfrage um entsprechende individuelle Leistungen ausdrücklich anzugeben. 

Der Reisende haftet für alle Schäden, die dem Reiseveranstalter oder dem Vermittler aufgrund der Nichterfüllung der in diesem Vertrag vor- gesehenen Pflichten des Reisenden entstehen sollten. 

Im Sinne des Art. 51quinques, Komma 2 des Tourismuskodex ist der Reisende dazu verpflichtet, dem Reiseveranstalter oder dem Vermittler alle in seinem Besitz stehenden Dokumente, Informationen und Elemente zu liefern, die zur Ausübung des Rechtes auf Einsetzung der Letzteren gegenüber von Dritten nützlich sind, welche die Bezahlung vonseiten des Reiseveranstalters oder Vermittlers eines Schadenersatzes, einer Vergütung, einer Preissenkung oder irgendeiner anderen Wiedergutmachungzugunsten des Reisenden verursacht haben. Der Reisende haftet gegenüber dem Reiseveranstalter oder Vermittler für jede Einschränkung ihres Rechtes auf Einsetzung. 

 

13. HOTELKLASSIFIZIERUNG 

Die offizielle Hotelklassifizierung wird im Katalog sowie in anderen Informationsmaterialien ausschließlich auf der Grundlage der ausdrücklichen und formellen Angaben der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Reiseleistung erbracht wird, angegeben. 

Falls keine offizielle und von den zuständigen Behörden der - auch zur EU gehörenden - Länder, auf die sich die Reiseleistung bezieht, anerkannte Klassifizierung vorliegen sollte, so behält der Reiseveranstalter sich das Recht vor, im Katalog eine eigene Beschreibung der Unterkunft zu verfassen, um dem Reisenden eine Beurteilung und eine darauf folgende Annahme derselben zu ermöglichen. 

 

14. HAFTUNGSREGELUNG 

Im Sinne des Art. 1228 ZGB haftet der Reiseveranstalter für die Durchführung der
vom Pauschalreisevertrag vorgesehenen Reiseleistungen, unabhängig davon ob jene Reiseleistungen vom Reiseveranstalter selbst, seinen Gehilfen oder Vorgesetzten sofern diese im Rahmen der Ausübung ihres Berufs tätig sind -, von Dritten, deren Tätigkeit er sich bedient oder anderen Erbringern von Reiseleistungen erbracht werden sollen. 

Der Vermittler, bei dem die Buchung der Pauschalreise erfolgt ist, haftet auf keinen Fall für die aus der Organisation der Reise erwach- senden Verpflichtungen, sondern ausschließlich für die aus seiner Vermittlungstätigkeit entstehenden Verbindlichkeiten. Wird eine der vorgesehenen Reiseleistungen nicht wie im Pauschalreisevertrag zugesichert erbracht, so hilft der Reiseveranstalter diesem Konformitätsmangel ab, falls dies nicht unmöglich oder - in Anbetracht des Ausmaßes des Mangels sowie des Werts der mangelhaften Reiseleistungen übermäßig kostspielig sein sollte. Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe, hat der Reisende Anrecht auf eine Reduzierung des Preises sowie auf die Vergütung des Schadens, den er aufgrund des Konformitätsmangels erlitten haben sollte, sofern der Reiseveranstalter nicht beweist, dass der Konformitätsmangel (a) dem Reisenden oder einem Dritten, der nichts mit der Erbringung der Reiseleistungen zu tun hatte, zuzuschreiben ist; oder (b) unvermeidlich und unvorhersehbar war oder durch außer- gewöhnliche und unvermeidliche Umstände verursacht wurde.
Hilft der Reiseveranstalter dem Konformitätsmangel nicht innerhalb eines angemessenen, vom Reisenden in seiner Reklamation festgelegten Zeitraums ab, so hat der Reisende das Recht, persönlich dem Mangel abzuhelfen und die Vergütung der notwendigen, angemessenen und belegten Kosten zu verlangen. Stellt der Konformitätsmangel eine Nichterfüllung von nicht geringer Wichtigkeit dar und hat der Reiseveranstalter nach der sofortigen Beanstandung des Reisenden keine Abhilfe geschaffen, was die Dauer und die Merkmale der Pauschalreise betrifft, so hat der Reisende das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder - falls sinnvoll - eine Reduzierung des Preises zu verlangen, wobei sein Recht auf eventuellen Schadenersatz unberührt bleibt. 

In beiden Fällen finden die unter Art. 43, Komma 1 und 3 des Tourismuskodex festgelegten Ausnahmen Anwendung, und zwar in den Fällen, in dem die mangelhafte oder fehlerhafte Ausführung des Vertrags dem Reisenden, einem unvorhersehbaren oder unvermeidlichen Dritten, der nichts mit der Erbringung der Leistungen 

zu tun hatte oder unvermeidlichen und außer- gewöhnlichen Umständen zuzuschreiben ist. 

 

15. SCHADENERSATZGRENZEN 

Der im Art. 43 des Tourismuskodex beschrie- bene Schadenersatz sowie die entsprechenden Verjährungsfristen unterliegt den Bestimmungen dieses Artikels, den internationalen Abkommen über Pauschalreiseleistungen sowie den Art. 1783 und 1784 des Zivilgesetzbuchs. 

Das Anrecht auf eine Reduzierung des Preises sowie auf die Vergütung von Schäden aufgrund von Änderungen des Pauschalreisevertrags oder der Ersatzleistungen, verjährt nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort. Das Recht 

auf die Vergütung von Schäden an Personen verjährt nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden an den Abreiseort oder nach der längsten Frist, die die Bestimmungen, welche die in der Pauschalreise enthaltenen Leistungen regeln, zur Vergütung von Personenschäden vorsehen. 

Die maximale Schadenersatzgrenze beträgt
3 Mal den Gesamtpreis der Pauschalreise; letzteres Limit findet im Fall von Personen- schäden oder im Fall von vorsätzlich und/oder fahrlässig vom Reiseveranstalter oder Vermittler verursachten Schäden keine Anwendung. 

 

16. BEISTANDSPFLICHT 

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, dem Reisenden, wie von Art. 45 des Tourismuskodex vorgesehen, Beistand zu leisten, ihm ins- besondere mit Informationen zu medizinischer Versorgung, Polizei und Behörden beizustehen. 

Der Reiseveranstalter kann die Zahlung eines angemessenen Betrags für diesen Beistand verlangen, falls das Problem, das den Beistand notwendig gemacht hat, vorsätzlich oder fahrlässig vom Reisenden verursacht wurde. 

 

17. REKLAMATIONEN UND ANZEIGEN 

Der Reisende muss jede mangelhafte Durchführung des Vertrags (den Umständen entsprechend) umgehend und noch während der Reise/ des Urlaubs beim Reiseveranstalter - direkt oder über den Vermittler - beanstanden, damit der Reiseveranstalter, seine vor Ort befindliche Vertretung oder der Reisebegleiter sofort Abhilfe schaffen können. Andernfalls wird der Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des Art. 1227 ZGB reduziert oder ausgeschlossen. 

Zum Zwecke der Einhaltung der Verjährungs- fristen wird das Datum, an dem der Vermittler die im vorigen Absatz angeführten Nachrichten, Anfragen oder Reklamationen erhalten sollte auch was den Reiseveranstalter betrifft als Empfangsdatum betrachtet. 

 

18. ALTERNATIVE LÖSUNGEN ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Im Sinne und kraft des Art. 67 des Tourismuskodex kann der Reiseveranstalter dem Reisenden - im Kostenvoranschlag, in der Informationsbroschüre, auf seiner Internetseite oder in anderen Formen - alternative Beilegungsarten eventuell auftretender Streitigkeiten vorschlagen. In diesem Fall gibt der Reiseveranstalter die Art der alternativen Lösung an sowie die Wirkungen, die eine Annahme derselben mit sich bringen würde. 

 

19. SCHUTZ VOR INSOLVENZ ODER KONKURS (Art. 47 des Tourismuskodex).
Im Sinne des Art. 47, Komma 2 und 3 des Tourismuskodex sind Pauschalreiseverträge von geeigneten Versicherungspolicen oder Bankgarantien gedeckt, die den Reisenden 

bei Reisen in Italien oder Auslandsreisen vor der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Vermittlers oder des Reiseveranstalters schützen. Dem Reisenden wird in diesen Fällen der für den Kauf der Pauschalreise bezahlte Betrag zurückerstattet und er wird, sofern die Pauschalreise auch seine Beförderung umfasst, umgehend nach Hause befördert. Außerdem werden ihm, falls notwendig, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum Antritt der Rückreise bezahlt. 

Dem Käufer der diesen Vertrag betreffenden Pauschalreise werden die unter Art. 47 des Tourismuskodex vorgesehenen Garantien durch den Anschluss von Girolibero srl an den Garantiefond Il Salvagente Soc. Coop. a r.l., mit Sitz in Turin, Corso Regio Parco 15 (www.ilsalvagente.info) zugesichert. Die Kontaktdaten des Garantiefonds wurden dem Reisenden mitgeteilt.

 

NACHTRAG: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
DES VERKAUFSVERTRAGS VON EINZELNEN REISELEISTUNGEN

 

A) GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Verträge, die das Angebot von einzelnen Reiseleistungen, wie etwa Beförderung, Unterkunft o.a., zum Gegenstand haben, sind keine Pauschalreiseverträge und genießen deshalb auch nicht den von der EU-Richtlinie 2015/2032 und dem Tourismuskodex (Art. 32 bis 51nonies) gebotenen Schutz, sondern unterliegen den spezifischen, die einzelne Reiseleistung betreffenden Bestimmungen und Regelungen. 

Der Vermittler, der sich dazu verpflichtet Dritten, auch per Fernabsatz eine separate Reiseleistung zu beschaffen, hat dem Reisenden die diese Leistung betreffenden Unterlagen auszuhändigen, auf denen der für die Reiseleistung bezahl- te Betrag angegeben ist, und kann auf keinen Fall als Reiseveranstalter betrachtet werden. 

 

B) VERTRAGSBEDINGUNGEN 

Auf Verkaufsverträge einzelner Reiseleistungen finden die folgenden, oben angeführten Klauseln der allgemeinen Bedingungen des Pauschalreisevertrags ebenfalls Anwendung: Art. 5 (Buchungen), Art. 6 (Zahlungen), Art. 7 (Preis), Art. 12 (Pflichten der Reisenden); Art. 15 (Schadenersatzgrenzen), Art. 17 (Reklamationen und Anzeigen). Die Anwendung dieser Klauseln kann in keiner Weise dazu führen, die Verkaufsverträge einzelner Reiseleistungen als Pauschalreiseverträge zu betrachten. Die in den erwähnten Klauseln im Zusammenhang mit einer Pauschal- reise verwendeten Begriffe sind daher auf die entsprechenden Figuren des Verkaufsvertrags einzelner Reiseleistungen zu beziehen. 

 

ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN 

ANFORDERUNGEN AN ALLE TEILNEHMER 

Jeder Teilnehmer hat sich in einem körperlichen und seelischen Zustand zu befinden, der es ihm ermöglicht, die Tour des gewählten Urlaubspakets vollständig durchzuführen. Personen, 

die unter schweren Erkrankungen, körperlichen und psychischen Störungen sowie Krankheiten, die besonderer Pflege bedürfen, leiden, haben dies dem Vermittler oder dem Reiseveranstalter bei der Buchung zwingend mitzuteilen. Letztere haben das Recht, dem Reisenden bei Inkompatibilität mit dem Schwierigkeitsgrad des Urlaubs die Teilnahme an der Reise zu verweigern. 

Bei Gruppentouren kann die Nichteinhaltung dieser Regel nach Ermessen des Tourbegleiters den Ausschluss des Reisenden während des Urlaubs zur Folge haben. 

 

FAHRRÄDER 

Jedem Teilnehmer wird ein Fahrrad mit Fahrradschloss übergeben. Der Reisende verpflichtet sich, dieses Fahrrad über den gesamten Zeitraum des Urlaubs hinweg mit Vorsicht und Sorgfalt zu benutzen und zu verwahren, um es dann ohne Schäden und - abgesehen von den normalen Abnutzungserscheinungen - im selben Zustand, in dem er es bekommen hat, wieder abzugeben.

Im Falle eines Diebstahls oder eines irreparablen Schadens gilt die folgende Regelung:

 

- Girolibero Fahrräder: für Touren ab 4 Tagen beinhaltet der Verleih der Leihräder Marke Girolibero eine Diebstahl- und Schadensversicherung für irreparablen Schaden. Bei fahrlässigem oder unsachgemäßem Verhalten deckt die Versicherung keine Kosten. Diese Versicherung umfasst nur die Fahrräder und gilt nicht für das Zubehör (Fahrradschloss, Radhelm, Seiten- oder Lenkertasche, Kartenhalter, Kindersitz, Kinderanhänger, usw.). und eventuelle persönliche Gegenstände auf dem Fahrrad oder in den Seiten- und/oder Lenkertaschen. Ferner deckt die Versicherung nicht Elektroräder, die von Minderjährigen benützt werden.

In Falle eines Diebstahls kann die Versicherung nur dann aktiviert werden, wenn der Kunden in Besitz der beiden folgenden Gegenstände ist:
- der Diebstahlanzeige der örtlichen Polizei oder der Carabinieri

- des Schlüssels für das Fahrradschloss der Elektroräder oder des vom Diebstahl beschädigten Schlosses bei allen weiteren Rädern.

 

- Andere Räder oder Verleih von Girolibero Fahrrädern für Touren bis 3 Tagen: Im Falle eines Diebstahls (unabhängig davon, ob das Fahrradschloss abgeschlossen war oder nicht) oder eines irreparablen Schadens hat der Reisende dem Reiseveranstalter die gesamten Kosten für das Fahrrad zu erstatten. Je nach Land und Modell liegen diese Kosten zwischen 350 € bis 600 € für Muskelfahrräder und zwischen 1.000 € bis 3.500 € für Elektroräder/ Pedelecs.

Die Miete eines neue Fahrrads für den Rest des Urlaubs geht vollständig zu Lasten des Reisenden. Eine Kostenerstattung wird auch im Fall des Diebstahls oder der Beschädigung der gelieferten Zubehörteile (z.B. Fahrradschlösser, Kindersitze, Radanhänger für Kinder, Seitentaschen, Helme usw.) verlangt. Der Betrag hängt vom jeweiligen Land und Zubehör ab und wird vom Reiseveranstalter und vom lokalen Radver- mieter quantifiziert.

 

MAHLZEITEN UND BESONDERE DIÄTEN 

Die im Pauschalpreis inbegriffenen Mahlzeiten sind feste Menüs.
Besondere Diätanforderungen (Ernährungs- gewohnheiten und/oder Allergien und schwere Unverträglichkeiten) sind im Buchungsformular anzugeben und unterliegen immer dem Entgegenkommen und der Bereitschaft der Gastwirte. 

Es ist keine Kostenerstattung für Mahlzeiten, die aus welchen Gründen auch immer (z.B. aber nicht nur Verspätung des Flugs, Änderung der Abreisezeit, Wahlausflüge usw.) nicht verzehrt wurden. Für Beantragungen, die nach der Buchungsbestätigung eingehen, werden Sachbearbeitungskosten verlangt. Beantragungen der letzten Minute werden nicht angenommen.
NB: Die Beantragung von besonderen Menüs (siehe oben) versteht sich für die gesamte Dauer der Reise, für alle im Pauschalpreis enthaltenen Mahlzeiten. 

 

AUSFLÜGE, GEFÜHRTE BESICHTIGUNGEN UND MUSEEN
Es kann vorkommen, dass aus Gründen, die nicht vom Willen des Reiseveranstalters abhängen*, auf dem Programm stehende Ausflüge und Besichtigungen annulliert werden oder deren Reihenfolge geändert wird. 

Falls möglich werden annullierte Besichtigungen durch andere Besichtigungen ersetzt. Die in den einzelnen Programmen angegebenen Eintrittspreise sind als ungefähr zu betrachten, da sie Änderungen unterliegen können. 

Die als „geführte“ Besichtigungen angegebenen Ausflüge werden mithilfe eines lokalen Touristenführers durchgeführt. 

*Zum Beispiel: Gottesdienste, Änderung der Besichtigungszeiten/tage, großer Andrang von Touristen, Gründe höherer Gewalt. 

 

GÜLTIGKEIT DER PREISE FÜR GRUPPEN- REISEN
Die angegebenen Preise gelten für Gruppen von mindestens 12 Personen (falls nicht anders in der einzelnen Pauschalreise angegeben). Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter entscheiden, die Abreise zu annullieren. Dies wird Ihnen mindestens 21 Tage vor der Abreise mitgeteilt, damit Sie entscheiden können, ob Sie den bezahlten Betrag zurückerstattet bekommen oder für die Buchung einer anderen Reise verwenden wollen. 

 

FREIGABE DER BILDRECHTE

Mit dem Kauf des Reisepakets und der Annahme der Verkaufsbedingungen und der Datenschutzerklärung erteilt jeder Reisende von Girolibero gemäß den Artt. 10 und 320 des Zivilgesetzbuch und den Artt. 96 und 97 des Gesetzes Nr. 633/1941 (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis, Fotos und/oder Videos, die sein Porträt oder sein Abbild enthalten und während der gekauften Reise aufgenommen wurden (im Folgenden "Bilder" genannt), unter einer weltweiten, nicht-exklusiven und kostenlosen Lizenz zu nutzen. Solche Bilder können an Girolibero direkt vom Reisenden oder von anderen Teilnehmern und/oder Servicepersonal (z.B. Reiseleiter bei Gruppenreisen) übermittelt werden. Wenn ein Reisender nicht auf Fotos und/oder Videos erscheinen möchte, die während der Reise aufgenommen werden, muss er dies den anderen Teilnehmern und dem Servicepersonal ausdrücklich, klar und dokumentierbar mitteilen. Girolibero kann diese Bilder auf seiner Website und/oder anderen Social-Media-Kanälen oder Portalen veröffentlichen, sie präsentieren oder projizieren oder auf andere Weise in Ausstellungen oder anderen Initiativen reproduzieren, die Girolibero organisiert, und sie in seinen eigenen Werbe- und Promotionsmaterialien, einschließlich Druckerzeugnissen, verwenden.

Es wird vorausgesetzt, dass die Lizenz auch das Recht einschließt, die Bilder zu verändern, um sie für die in der Vereinbarung genannten Zwecke nutzbar zu machen (z. B. durch Änderung von Einstellungen wie Sättigung und ähnliches, Zuschneiden usw.). Jeder Reisende kann die Genehmigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an Girolibero unter info@girolibero.it widerrufen. Nach Erhalt eines solchen Widerrufs verpflichtet sich Girolibero, die Bilder innerhalb eines angemessenen Zeitraums von der eigenen Website und/oder anderen Social Media-Kanälen oder Portalen, die mit ihr in Verbindung stehen, zu entfernen und sie aus allen physischen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen zu entfernen, in denen sie publiziert, gezeigt oder reproduziert werden. Es wird davon ausgegangen, dass Girolibero in Bezug auf Druckerzeugnisse, in denen solche Bilder vervielfältigt und vertrieben wurden, nicht verpflichtet ist, solche bereits verteilten Materialien zurückzuholen, und dass Girolibero eine angemessene Frist eingeräumt wird, um die Verteilung der bereits in seinem Besitz befindlichen Druckerzeugnisse abzuschließen. Bei Katalogen muss dieser angemessene Begriff zumindest die Saison und/oder die Initiative umfassen, auf die sich der Katalog bezieht. Girolibero verpflichtet sich, Bilder zu verwenden, deren Inhalt nicht falsch, verleumderisch, unwahr, beleidigend oder gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßend ist und in keinem Fall den geltenden Vorschriften widerspricht.

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PFLICHTMITTEILUNG 

im Sinne des Art. 16 des Gesetzes Nr. 269
vom 03/10/98. Das italienische Recht bestraft Verbrechen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendprostitution und -pornographie mit Freiheitsstrafe, selbst wenn diese im Ausland begangen werden. 

 

DATENSCHUTZ 

Die zum Zwecke der Buchung/Durchführung der Pauschalreise erfassten personenbezogenen Daten werden von Girolibero S.r.l., dem Verantwortlichen für die Datenverarbeitung, auf Papier und mit elektronischen Mitteln zum Zwecke des Abschlusses und der Durchführung des Vertrags mit dem Kunden/Betroffenen verarbeitet. 

Die Mitteilung der Daten ist für die Durchführung des Vertrags notwendig.
Die Daten werden ausschließlich den Erbringern der in der Pauschalreise enthaltenen Reiseleistungen mitgeteilt, wie etwa Fluggesellschaften, Hotels und Versicherungsgesellschaften, da dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vonseiten der Girolibero S.r.l. notwendig ist, sowie Dritten, die Girolibero bei seiner Organisation und Verwaltung unterstützen (z.B. Steuerberater). Der Reisende kann jederzeit die unter Art. 15 bis 21 der DSGVO vorgesehenen Rechte - d.h. Auskunftsrecht, Recht auf Aktualisierung, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen, indem er GIROLIBERO Tour Operator eine diesbezügliche E-Mail an die Adresse privacy@girolibero.it schickt. 

Die vollständige Version des Datenschutzinformationsschreibens von Girolibero S.r.l. wurde dem Reisenden ausgehändigt und wird zusammen mit dem Buchungsformular unterschrieben. 

 

DATENBLATT 

Technische Organisation: Girolibero Srl übt die Tätigkeit eines REISEBÜROS & REISEVERAN- STALTERS in Vicenza, Via Conforto da Costozza 7, aus. Behördliche Genehmigung vonseiten der Provinz Vicenza, Verordnung Nr. 51623 vom 30.07.2015. Eintragsnummer im Handelsregis- ter Vicenza und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer 03794470249. 

Versicherungsdeckung: UnipolSai Assicurazioni, Nr. 1/39383/319/165733443 und 1/39383/319/165733493/6.

IATA (International Air Trasportation Association)-Akkreditierung Nr. 38-20048-1. 

Girolibero ist zudem dem Reisegarantiefond Il Salvagente Soc. Coop. a r.l., Corso Regio Parco 15, Turin, angeschlossen. 

Alle Preise sind in Euro angegeben. 

 

DATENSCHUTZINFORMATIONSSCHREIBEN 

Im Sinne des Art. 13 des Gesetzesvertretenden Dekrets 196/2003 („Datenschutzkodex) und des Art. 13 des General Data Protection Regulation - EU-Datenschutzgrundverordung 2016/679 („Datenschutzgrundverordnung”) 

 

1. VERARBEITETE PERSONENBEZOGENE DATEN
1.1. Zum Zwecke der Verhandlung, des Abschlusses und der Verwaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden/ Betroffenen verarbeitet das Unternehmen/ der Verantwortliche für die Datenverarbeitung personenbezogene Daten des Kunden/ Betroffenen bzw. natürlicher Personen, die mit demselben verbunden sind. Zu den verarbeiteten Daten gehören: der vollständige Name, Geburtsort und Geburtsdatum, Angaben zum und/oder Kopie des Personalausweises, Steuernummer, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Postadresse), Wohnsitzadresse, Bankdaten sowie andere Daten, die - auch zur steuerrechtlichen - Verwaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden/Betroffenen notwendig oder nützlich sein sollten. Jede Person, mit der das Unternehmen/der Verantwortliche im Rahmen seiner Tätigkeit in Kontakt tritt, erklärt, über die Einwilligung oder auf jeden Fall über die Befugnis zu verfügen, die personenbezogenen Daten, die zum Abschluss, zur Verwaltung und zur Durchführung des Vertrags notwendig sind, rechtmäßig mitzuteilen, insbesondere die Daten der anderen Reisenden. 

 

2. BESONDERE KATEGORIEN PERSONENBEZOGENER DATEN
2.1. Zum Zwecke des Abschlusses und der Verwaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen kann das Unternehmen/ der Verantwortliche Informationen verarbeiten, die zu den unter Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung beschriebenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören, darunter: 

a. Daten zum Gesundheitszustand - z.B. wenn der Kunde/Befroffene besondere Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten oder andere mit der Gesundheit verbundene Bedürfnisse mitteilt, denen das Unternehmen/der Verantwortliche bei der Durchführung der Pauschalreise Rechnung trage muss; 

b. Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen - z.B. wenn der Kunde/ Betroffene besondere, mit seiner Religion verbundene Ernährungsbedürfnisse mitteilt bzw. anfordert, dass die Ruhetage mit spezifischen religiösen Festen zusammenfallen; 

c. Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft hervorgeht - wie etwa aus dem Personalausweis oder anderen Unterlagen, die der Kunde/Betroffene zum Zwecke des Abschlusses, der Verwaltung und der Durchführung des Vertrags mit dem Unternehmen geliefert hat. 

2.2. Im Fall von Arbeitnehmern werden die vom zuständigen Arbeitsarzt im Rahmen
der vom Gesetzesvertretenden Dekret
81/08 und den anderen Bestimmungen
zur Arbeitshygiene und -sicherheit vorgesehenen Aufgaben zur Durchführung der Vorbeugeuntersuchungen und der periodisch festgelegten Untersuchungen verarbeiteten 

Daten ausschließlich vom selben Arzt verarbeitet, der autonomer Verantwortlicher für ihre Verarbeitung bleibt. 

 

3. ZWECK UND RECHTMÄSSIGKEIT DER DATENVERARBEITUNG
3.1. Das Unternehmen/der Verantwortliche erfasst die personenbezogenen Daten zur Verwaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden/Betroffenen vor und während des Abschlusses und der Durchführung des Vertrags in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Korrektheit, Zulässigkeit und Transparenz zu den im Folgenden angegebenen Zwecken und auf den im Folgenden angeführten Rechtsgrundlagen. 

Verwaltung und Durchführung der aus dem Reisevertrag mit dem Kunden/Betroffenen erwachsenden vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten, einschließlich zum Beispiel aber nicht nur die Verwaltung der Datei mit den Daten des Reisenden, die Organisation und der Beistand während der Reise. 

Rechtsgrundlage: Diese Verarbeitung ist zulässig, da sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen - Art. 6.1 (b) der Datenschutzgrundverordnung. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (d.h. die Verarbeitung und die Archivierung der Rechnungsunterlagen bzgl. des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden/ Betroffenen, Mitteilungen an die zuständigen Behörden), denen das Unternehmen aufgrund der nationalen und internationalen Bestimmungen unterliegt, z. B. im Steuerbereich, in Verwaltungssachen und in Sachen der Bekämpfung der Geldwäsche. 

Rechtsgrundlage: Diese Verarbeitung ist zulässig, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche der Datenverarbeitung unterliegt - Art. 6.1. (c) der Datenschutzgrundverordnung. Direktmarketing durch die Zusendung von Mitteilungen oder Materialien (z.B. per E-Mail) zu ähnlichen Produkten/Dienstleistungen, wie die, das Unternehmen/der Verantwortliche dem Kunden/Betroffenen erbracht hat. Rechtsgrundlage: Diese Verarbeitung ist zulässig, da sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung erforderlich ist - Art. 6.1. (f) der Datenschutzgrundverordnung. 

Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung wird in der Promotion seiner Tätigkeit durch Direktmarketing ausgemacht -man sehe Erwägungsgrund Nr. 47 der Datenschutzgrundverordnung. 

 

4. NOTWENDIGKEIT ODER FAKULTATIVITÄT DER VERARBEITUNG
4.1. Die Mitteilung der personenbezogenen Daten vonseiten des Kunden/Betroffenen oder der mit ihm verbundenen natürlichen Personen zu den unter den Artikeln 3.1
(a) und 3.1 (b) genannten Zwecken, ist fakultativ, jedoch notwendig zum Zwecke
des Abschlusses, der Verwaltung und der Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen/dem Verantwortlichen. Die eventuelle Verweigerung, die Daten zur Gänze oder zum Teil zu liefern, kann es dem Unternehmen/Verantwortlichen unmöglich machen, den Vertrag durchzuführen oder die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen korrekt zu erledigen. 

4.2. Die Mitteilung der personenbezogenen Daten vonseiten des Kunden/Betroffenen oder der mit ihm verbundenen natürlichen Personen zu den unter Artikel 3.1 (c) genannten Zwecken, ist fakultativ. 

Die eventuelle Verweigerung, die Daten zur Gänze oder zum Teil zu liefern, beeinträchtigt den Unternehmen/Verantwortlichen nicht dabei, den Vertrag durchzuführen oder die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen korrekt zu erledigen. 

 

5. EMPFÄNGERKATEGORIEN 

5.1. Die personenbezogenen Daten können in engster Verbindung mit den oben genannten Zwecken den folgenden Personen oder Kategorien von Personen mitgeteilt werden: 

Personen, an die die Mitteilung zum Abschluss, der Verwaltung und der Durchführung des Vertrags vonseiten des Unternehmens/Verantwortlichen notwendig ist: 

  • Natürliche Personen, die im Sinne des Art. 29 der Datenschutzgrundverordnung schriftlich vom Verantwortlichen für
    die Datenverarbeitung zur Ausübung ihrer Arbeitsaufgaben (d.h. Angestellte, Systemverwalter usw.) dazu ermächtigt wurden;
  • Freien Mitarbeitern und selbstständigen Freiberuflern, die das Unternehmen/ den Verantwortlichen in Tätigkeiten zugunsten des Kunden/Betroffenen unterstützen (z.B. Reisebegleiter/Tour Leader, Transportunternehmen, Hotels, Handelspartner des Unternehmens/ Verantwortlichen, die die Reise zum Teil oder zur Gänze organisiert haben);
  • Selbstständige Mitarbeiter
    und Verwaltungs- und Managementdienstleistungsbetriebe, die im Namen des Unternehmens/ Verantwortlichen zu dessen internen Zwecken tätig sind (z.B. Steuerberater, Unternehmensberater);

d. Personen, Einrichtungen und Behörden, denen die Daten des Kunden/Betroffenen aufgrund der geltenden Gesetze oder eventueller behördlicher Verfügungen mitgeteilt werden müssen. 

5.2. Was die unter den Buchstaben a.,
b. und c. des Artikels 5.1 angeführten Bestimmungen betrifft, verpflichtet sich
das Unternehmen/der Verantwortliche, auf Personen zurückzugreifen, die angemessen Datenschutzgarantien vorweisen können, und diese zu Auftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 der Datenschutzgrundverordnung zu ernennen. 

 

6. DATENÜBERMITTLUNG 

6.1. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Anforderungen des Kunden/Interessen an Drittländer übermittelt werden, und nur, wenn diese Übermittlung zur Verwaltung und Erfüllung der mit dem Kunden/ Betroffenen bestehenden Verträge bzgl. von Reisen in Drittländer, an denen der Kunde/ Betroffene teilnimmt, notwendig sein sollte. Die Übermittlung der personenbezogene Daten des Kunden/Betroffenen an Drittländer erfolgen: an Handelspartner, Hotels, Tour Leader, Reiseführer, Transportunternehmen und andere externe Erbringer von Dienstleistungen, auf die sich das Unternehmen/der Verantwortliche zur Verwaltung und Erfüllung der Verträge mit dem Kunden/Betroffenen stützt (z.B. bei Kunden, die mit von Partnern organisierten Pauschalreisen verreisen). Das Unternehmen/ der Verantwortliche organisiert Reisen und arbeitet fest mit Handelspartnern in Drittländern zusammen.
Was die Drittländer betrifft, an die die Daten übermittelt werden dürfen, hat die EU-Kommission bzgl. einiger, im Folgenden aufgezählter Länder nach eingehender Prüfung des dort gebotenen Schutzniveaus für personenbezogene Daten einen Angemessenheitsbeschluss gefasst (bei diesen Ländern handelt es sich um Andorra, Argentinien, Kanada, die Färöer, Guernsey, die Insel Man, Israel, Jersey, Neuseeland, die Schweiz und im Rahmen von internationaler Ad Hoc-Abkommen Australien, Uruguay und die USA). Andere Drittländer könnten aufgrund von rechtlichen, kulturellen oder sozialpolitischen Aspekten potentielle Risiken bzgl. des Schutzes der personenbezogenen Daten aufweisen. 

6.2. In allen Fällen, in denen personenbezogene Daten an ein Drittland übermittelt werden, verpflichtet sich das Unternehmen/der Verantwortliche: 

a. ausschließlich die zu den oben genannten Zwecken notwendigen Daten zu übermitteln; 

b. vom Empfänger bzgl. der übermittelten Daten die Erfüllung angemessener Sicherheits- und Vertraulichkeitspflichten zugesichert zu bekommen, sowie die Verpflichtung, die Daten ausschließlich
zur Durchführung des Verhältnisses mit dem Unternehmen/Verantwortlichen zu verwenden, einen angemessenen Schutz der Rechte des Kunden/Betroffenen sowie einen angemessen Schutz im Fall von Data Breach; 

c. den Kunden/Betroffenen vor der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in Drittländer, die nicht unter diesem Artikel genannt wurden, zu informieren. 

 

7. ART DER DATENVERARBEITUNG 

7.1. Die personenbezogenen Daten werden in den Archiven des Unternehmens/ Verantwortlichen gespeichert und in Papierform sowie mit elektronischen Mitteln verarbeitet. Dabei werden geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um unrechtmäßige Verarbeitungen zu vermeiden. 

7.2. Die Verarbeitung erfolgt nach den Grundsätzen der Minimierung, Korrektheit und Transparenz. Es werden ausschließlich jene personenbezogene Daten verarbeitet, die zu den beschriebenen Zwecken notwendig sind. Die Daten sind nur jenen Bearbeitern zugänglich, die die zu den beschriebenen Zwecken notwendigen Tätigkeiten verrichten. 

 

8. SPEICHERUNGSFRIST DER PERSONENBEZOGENEN DATEN
8.1. Die personenbezogenen Daten werden über die gesamte Dauer des Vertrags mit dem Kunden/Interessen und auch nach Ablauf desselben, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum der Auflösung der Vertragsbeziehung, aufbewahrt. Dies in Anbetracht der obligatorischen Aufbewahrungspflicht von Rechnungsunterlagen und der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist für eventuelle Forderungen, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen/Verantwortlichen und dem Kunden/Betroffenen entstehen könnten. 

8.2. Sollte es zwischen dem Unternehmen/ Verantwortlichen und dem Kunden/ Betroffenen zu einem Streitfall kommen, wird die Speicherungsfrist um die gesamte Dauer dieses Streitfalls und um den Zeitraum von 10 Jahren nach der definitiven Beilegung desselben (z.B. Durch Vergleich oder rechtskräftiges Urteil) verlängert. 

 

9. RECHTE DES BETROFFENEN 

9.1. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit die unter den Art. 15 bis 22 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Rechte beim Unternehmen/Verantwortliche geltend zu machen: 

a. das Auskunftsrecht, d.h. das Recht, von dem Unternehmen/Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und Auskunft zu erhalten, welche Daten und zu welchen Zwecken verarbeitet werden, woher sie stammen sowie bzgl. weiterer unter Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Informationen Auskunft zu erhalten. 

b. das Recht, von dem Unternehmen/ Verantwortlichen die Berichtigung
ihn betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen; 

c. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“); 

d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, bzw. auf Unterbrechung der Verarbeitung für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen, in allen vom Art. 18 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Fällen. 

Außerdem hat der Betroffene: 

e. Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sowie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln (bzgl. der Daten, die mit Maschinen verarbeitet werden); 

f. das Recht, beim behördlichen Datenschutzbeauftragten oder bei den Kontrollbehörden seines Wohn- oder Arbeitsortes bzw. des Ortes an dem die Verletzung seiner Rechte stattgefunden hat, Widerspruch einzulegen, wenn er der Meinung ist, dass die Verarbeitung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hat. 

9.2. Die Geltendmachung dieser Rechte ist schriftlich an den Verantwortlichen an die unten angegebenen Kontaktdaten zu richten. 

 

10. DER VERANTWORTLICHE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
10.1. Der Verantwortliche für die der Datenverarbeitung ist Girolibero S.r.l., mit Rechtssitz in Via Conforto da Costozza 7, 36100 Vicenza (VI). Anfragen um Erklärung dieses Datenschutzinformationsschreibens und die Geltendmachung der oben beschriebenen Rechte können an diese Kontaktadressen gerichtet werden: 

Tel. 0444 1278.400 - privacy@girolibero.it 

 

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